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Lieferketten-Nachweis
Sorgfaltspflichten nach §§ 3 bis 10 LkSG
Übersicht

Einmal ausfüllen, jedem Kunden vorlegen

Die Sorgfaltspflichten entlang der Lieferkette dokumentieren — je Pflicht mit regelndem Dokument, Verantwortlichem und Beleg. Ergebnis: ein Berichtsentwurf und eine Nachweisliste, die Angaben ohne Beleg als Lücke ausweist. Der Kundenmodus zeigt nur, was in Lieferantenselbstauskünften tatsächlich gefragt wird.

Der Großkunde fragt nach der Lieferkette — und die Antworten fehlen

Der Druck kommt bei mittelständischen Zulieferern fast nie von der Aufsicht, sondern vertraglich vom Kunden: Ein berichtspflichtiges Unternehmen reicht seine Sorgfaltspflichten über Lieferantenselbstauskünfte weiter. Die Antworten werden dann jedes Mal neu zusammengesucht. Dieses Werkzeug erfasst die Sorgfaltspflichten der §§ 3 bis 10 des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes einmal — je Pflicht das regelnde Dokument, den Verantwortlichen und den Beleg.

Umfang und Aufbau

62 Angaben in 12 Abschnitten, geordnet nach den Nummern des § 3 Abs. 1 LkSG: Risikomanagement (§ 4 Abs. 1), Zuständigkeit (§ 4 Abs. 3), Risikoanalyse (§ 5), Grundsatzerklärung (§ 6 Abs. 2), Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und bei unmittelbaren Zulieferern (§ 6 Abs. 1, 3 und 4), Abhilfemaßnahmen (§ 7), Beschwerdeverfahren (§ 8), mittelbare Zulieferer (§ 9) sowie Dokumentation und Berichterstattung (§ 10). Ein Kundenmodus blendet auf die 27 Angaben ein, die Lieferantenselbstauskünfte regelmäßig verlangen.

Belegt statt behauptet

Die Nachweisliste ist die zweite Druckausgabe neben dem Berichtsentwurf. Sie führt jede beantwortete Angabe mit Fundstelle, Wert, Beleg, Verantwortlichem und Stand — und markiert jede Angabe ohne Beleg farbig als Lücke. Das ist der Unterschied zwischen „wir machen das" und „wir können das zeigen".

Zur Rechtslage, weil hier viel Falsches kursiert

Die Pflicht zur Erstellung und Veröffentlichung des Berichts nach § 10 Abs. 2 LkSG gilt weiter. Eingestellt hat das BAFA zum 01.10.2025 lediglich die Entgegennahme und Prüfung der Berichte nach §§ 12 und 13. Das Änderungsgesetz, das § 10 Abs. 2 streichen sollte, ist nicht in Kraft getreten. Formulierungen wie „Berichtspflicht abgeschafft" sind schlicht falsch.

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